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Hausordnung der Spielbank Berlin
Die Hausordnung der Spielbank Berlin GmbH & Co. KG (im Folgenden: Spielbank) stellt eine Ergänzung zu folgenden, ebenfalls für den Glücksspielbetrieb verbindlichen Regelungen in ihren jeweils gültigen Fassungen dar:
Glücksspielstaatsvertrag, Spielbankengesetz des Landes Berlin, Spielordnung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Geldwäschegesetz, Spielregeln der Spielbank Berlin, etwaigen besonderen
Spielbedingungen.
A. Zugang
(1) Zutrittsberechtigt zur Spielbank sind alle Personen, (i) die das 18. Lebensjahr vollendet und sich ordnungsgemäß identifiziert haben, (ii) eine Eintrittskarte erworben haben und (iii) in deren
Person kein Grund vorliegt, ihnen den Zutritt zur Spielbank zu verwehren.
(2) Die Spielbank ist verpflichtet, ihre Gäste zur Überprüfung der Spielberechtigung, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zum Schutz vor Sachbeschädigung und zur Verhinderung
und Aufklärung von Straftaten zu identifizieren. Zu diesem Zweck erhebt die Spielbank von den Gästen den Vor- und Nachnamen, den Geburtsort, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit
und eine Wohnanschrift oder die postalische Anschrift, unter der der Gast erreichbar ist. Die Überprüfung dieser erhobenen Angaben hat dabei grundsätzlich anhand eines
gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes zu erfolgen. Führerscheine, Dienst-, Studenten-, Presseausweise,
Kreditkarten und vergleichbare Papiere sind als Nachweis des Alters und der Identität nicht zulässig. Die hierbei erhobenen personenbezogenen Daten sind für die Dauer eines Jahres,
beginnend mit dem Tag der Aufzeichnung, zu speichern und danach zu löschen, solange nicht andere rechtlichen Vorschriften eine längere Speicherfrist vorsehen.
(3) Um Zutritt zur Spielbank zu erhalten, ist der Gast verpflichtet, eine Eintrittskarte zu erwerben. Der Eintrittspreis für einen Besuch in der Spielbank beträgt 2,00 Euro. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die Haus- und Spielordnung sowie die Spielregeln der Spielbank an. Die Eintrittskarten verbleiben im Eigentum der Spielbank und sind nicht übertragbar. Der Verlust der Eintrittskarte ist der Spielbank unverzüglich anzuzeigen. Ein Ersatzanspruch besteht nicht. Der Gast ist verpflichtet, die Eintrittskarte mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aufzubewahren und ist für einen Missbrauch seiner Eintrittskarte oder einen etwaig hieraus entstehenden Schaden verantwortlich. Die Spielbank ist berechtigt, die Eintrittskarte jederzeit ohne
Angabe von Gründen einzuziehen. Die Eintrittskarte und ein gültiges Personaldokument sind auf Verlangen der Spielbank jederzeit vorzulegen. Eintrittskarten werden für einen einmaligen
Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Die Geltungsdauer von Zeitkarten beträgt längstens ein Jahr.
B. Hausrecht
(1) Die Spielbank übt das Hausrecht in ihren Spielstätten aus. Sie ist daher jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen Personen den Zutritt zur oder den Aufenthalt in der Spielbank zu
verwehren und ein Hausverbot aussprechen und zum Verlassen der Spielbank aufzufordern. Dies gilt insbesondere für Gäste, die gegen die Haus- und Spielordnung verstoßen oder den
Spielbetrieb beeinträchtigen. Die Spielbank ist berechtigt, personenbezogene Daten zum Status des Hausverbots zu verarbeiten, und bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall des Hausverbotes
zu speichern. Nach Ablauf dieser Frist sind diese Daten zu löschen, soweit nicht andere rechtlichen Vorschriften eine längere Speicherfrist vorsehen.
(2) Die Spielbank ist insbesondere berechtigt, Gästen den Zugang zur Spielbank zu verwehren, (i) für die eine Spielsperre vermerkt ist, (ii) die einem Hausverbot unterliegen, (iii) bei denen von der Spielbank verstärkte Sorgfaltspflichten zu beachten sind und die keine Angaben zu der Herkunft ihrer zum Zwecke des Spiels eingesetzten Vermögenswerte machen, (iv) die berauscht oder alkoholisiert sind, (v) Waffen gleich welcher Art mit sich führen, (vi) die Tiere bei sich führen oder (vii) Speisen und Getränke mit sich führen.
(3) Das Hausrecht der Spielbank Berlin GmbH & Co. KG gilt in allen zur Spielbank gehörenden Räumen. Bei Verstößen gegen ein Hausverbot kommen Spielverträge nicht zustande.
C. Verhaltensregeln
(1) Gäste der Spielbank haben auf andere Gäste Rücksicht zu nehmen und die Regeln dieser Hausordnung zu beachten.
(2) Es ist insbesondere nicht gestattet, (i) zu anderen Zwecken als zur eigenen Spielteilnahme Geld zu wechseln, (ii) berauscht oder alkoholisiert am Spiel teilzunehmen, (iii) andere Gäste zu belästigen oder unaufgefordert zu beraten, (iv) Spielsysteme anzubieten, (v) Darlehensgeschäfte zu tätigen oder (vi) Fotografien, Film- oder Tonaufnahmen in der Spielbank außerhalb der ggf. dafür explizit vorgesehen Bereiche (Selfie-Areas) anzufertigen.
D. Spielbetrieb
(1) Es ist verboten, technische Geräte zur Beeinussung des Spiels und der Spielergebnisse zu verwenden oder das Spiel und die Spielergebnisse mit technischen Hilfsmitteln zu erfassen.
(2) Gewinne und Geldbeträge (auch im Speicher eines Spielautomaten), die vom Gast nicht abgerufen werden oder für die kein Eigentümer zu ermitteln ist, verbleiben bei der Spielbank Berlin.
(3) Die Spielbank stellt keine Gewinnbestätigungen aus.
(4) Privatgeschäfte jeglicher Art mit den Mitarbeitern der Spielbank sind nicht gestattet.
(5) Die Anerkennung einer Reklamation durch die Spielbank Berlin kann nur erfolgen, wenn die Reklamation unverzüglich mitgeteilt wird.
(6) Die Spielbank Berlin übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von Permanenzen, Jackpotständen oder anderer Informationen rund um das Spielgeschehen.
(7) Nach Spielschluss sind die Spielstätten unverzüglich zu verlassen.
E. Spielverbot
Die Teilnahme am Spiel ist Gästen verboten, die (i) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (ii) technische Geräte zur Beeinussung des Spiels und der Spielergebnisse verwenden, (iii) das
Spiel und die Spielergebnisse mit technischen Hilfsmitteln erfassen, (iv) nicht für eigene Rechnung, sondern für fremde Rechnung handeln und/oder dabei den wirtschaftlich Berechtigten verschleiern,
(v) parallel in der Spielbank und bei anderen Anbietern über ein mobiles Endgerät spielen, (vi) die der Spielbank als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören
oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind, (vii) die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Spielbank stehen, (viii) Inhaber eines Nebenbetriebs der Spielbank
sind oder dort beschäftigt sind, (ix) mit der Aufsicht über die Spielbank beauftragt sind oder (x) mit den in (vi) bis (ix) genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
F. Automatenspiel
(1) Für die in der Spielbank aufgestellten Geldspielautomaten übernimmt die Spielbank eine Funktions- und Gewinnausschüttungsgarantie nur auf der Grundlage geschäftsüblicher Sorgfalt.
Dies gilt auch für Geräte, die als gesperrt oder auf sonstige Art und Weise als nicht zum Spielbetrieb zugelassen gekennzeichnet sind.
(2) Manipulierte oder durch Fremdeinwirkung beeinusste Geräte gelten als gesperrt. Das Spiel an gesperrten Geräten ist verboten und löst keinen Gewinnanspruch aus. Ein etwaig bereits ausgezahlter Gewinn ist an die Spielbank zurückzuzahlen.
(3) Die Spielbank ist jederzeit berechtigt, Spielgeräte, Spielsysteme und Jackpotanlagen auszutauschen, ganz oder teilweise für das Spiel zu sperren oder auf den neuesten Stand der Technik zu
bringen.
G. Klassisches Spiel
(1) Cash Chips (Wertspielmarken) und Color Chips (farbliche Spielmarken) sind Eigentum der Spielbank. Vor dem Verlassen der Räumlichkeiten der Spielbank sind Chips immer zurück zu wechseln.
Color Chips müssen immer an den entsprechenden Roulettetischen zu Cash Chips gewechselt werden. Nur Cash Chips können an den Spielbankkassen in Bargeld umgetauscht werden.
Color Chips verbleiben immer an den entsprechenden Roulettetischen. Jeder Roulettetisch hat seine eigenen Sets von Color Chips.
(2) An jedem Roulettetisch können darüber hinaus besondere, von der Spielbank Berlin herausgegebene, Chips (Spielmarken) zum Einsatz kommen. Beim Verlassen des Spieltisches sind diese
Chips am Roulettetisch ebenfalls gegen Cash Chips (Wert-Spielmarken) zu wechseln.
(3) Spielansagen (Call Bets/Annoncen) sind nur gültig, wenn der erforderliche Betrag bezahlt ist und die Spielansage von dem annehmenden Dealer (Croupier) laut und klar wiederholt wurde.
Nicht ausgesetzte Spielansagen müssen zusätzlich durch den Inspector (Tischchef /Spielaufsicht) laut und klar wiederholt werden. Ausgenommen hiervon sind Einsätze in den Racetracks
(Serienfeldern). Spielansagen (Call Bets/Annoncen), die verspätet abgegeben werden und vom Inspector (Tischchef) nicht wiederholt werden konnten, nehmen nicht am Spiel teil.
H. Videoüberwachung
(1) Die Spielbank ist verpflichtet, visuelle Überwachungsmaßnahmen durch eine laufende videotechnische Aufzeichnung und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen
und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen. Die visuelle Überwachung hat dabei grundsätzlich die Erkennbarkeit der beteiligten Personen zu ermöglichen.
(2) Die Aufzeichnung und Speicherung der hierbei erfassten Daten darf ausschließlich für Zwecke der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur korrekten Erfassung des Bruttospielertrags, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie zur Klärung von Streitfällen mit Gästen verwendet werden.
(3) Die an den Spieltischen aufzuzeichnenden Daten werden für die Dauer von drei Tagen, im Übrigen für die Dauer von sieben Tagen gespeichert und danach unverzüglich gelöscht. In Einzelfällen
kann die Spielbank eine längere Speicherung anordnen, wenn, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine gespeicherte Aufzeichnung zur Verhinderung
und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Der Zugriff auf die aufgezeichneten und gespeicherten Daten darf ausschließlich erfolgen durch (i) die Spielbank und die von ihr hierfür bestimmten Personen, (ii) die Aufsichtsbehörden,
(iii) die Strafverfolgungsbehörden, soweit sie nach dem für sie maßgeblichen Recht hierzu befugt sind.
I. Haftungsregeln
Die Spielbank haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die Gästen der Spielbank durch Dritte verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.
Berlin, den 1. November 2024
Die Geschäftsführung der Spielbank Berlin GmbH & Co. KG
Spielordnung der Spielbank Berlin
(Betreiber: Spielbank Berlin GmbH & Co. KG) vom 16. Januar 2008
§1 Zugelassene Spiele; Spielregeln
§2 Spielzeiten
§3 Spielverbot
Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
§4 Eintrittskarten
§5 Verwehrung des Eintritts oder Aufenthalts
§6 Spieleinsätze und Spielmarken
§7 Sprache
Im Spielbetrieb bedient sich das Personal der Spielbank Berlin der deutschen Sprache. International übliche Ausdrücke in französischer Sprache sind zugelassen.
§8 Aufsicht
§9 Erlass der Spielordnung
Diese Spielordnung ist von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz – SpBG) vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604, 613), erlassen worden. Frühere Spielordnungen sind nicht mehr gültig.